Beschäftigungsverbot vor Entbindung

Schwangere Arbeitnehmerinnen sind in Österreich durch das Beschäftigungsverbot vor Entbindung gesetzlich vor schwerer oder gefährlicher Arbeit geschützt. Arbeit in der Nacht, sowie an Sonn- und Feiertagen sind untersagt.

Übersicht

  • Das Beschäftigungsverbot vor Entbindung schützt schwangere Arbeitnehmerinnen vor schwerer körperlicher Arbeit bzw. vor Gefahren am Arbeitsplatz.
  • Zudem besteht für Schwangere ein Nachtarbeitsverbot - mit wenigen Ausnahmeregelungen.
  • Schwangere dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen arbeiten und keine Überstunden leisten.
  • Schwangeren Arbeitnehmerinnen darf durch die Schwangerschaft kein finanzieller Nachteil entstehen.
  • Es besteht in Österreich ein Kündigungsschutz für schwangere Dienstnehmerinnen. Bei widerrechtlicher Kündigung kann ein Einspruch erhoben werden.
  • Ruhepausen während der Arbeit sind gestattet.
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Einer schwangeren Frau und ihrem ungeborenen Kind können Stress, das Heben schwerer Gegenstände oder aber auch gefährliche Arbeiten schaden. Nicht zuletzt deswegen sind solche Tätigkeiten für schwangere Frauen verboten.

Dieses Verbot zielt auf schwere, körperliche Arbeiten ab. Kommt Zweifel auf, ob eine Gesundheitsgefährdung bei einer Arbeit vorliegt, so kann das Arbeitsinspektorat hier klar darüber entscheiden, ob eine Arbeit verboten ist oder nicht.

Das Mutterschutzgesetz gilt nun auch für freie Dienstnehmerinnen. Vor und nach der Entbindung des eigenen Kindes steht ihnen nun auch ein absolutes und individuelles Beschäftigungsverbot zu. Aber auch ein Motivkündigungsschutz wird den freien Dienstnehmerinnen zugesprochen. Dieser Schutz besagt, dass Betroffene grundsätzlich binnen zwei Wochen vor Gericht Einspruch gegen eine Kündigung einlegen können, wenn sie bis zu vier Monate nach der Entbindung auf Grund ihrer Schwangerschaft gekündigt wurden.

Gesundheitsgefährdende Arbeiten

Im Nachfolgenden sind die üblichsten Arbeiten, die als gesundheitsgefährdend eingestuft werden, aufgelistet:

  • Arbeiten auf Beförderungsmitteln
  • Arbeit, bei denen besondere Unfallgefährdung vorherrscht
  • Arbeiten, die mit Leistungs- und Zeitdruck verbunden sind: Hier gilt ab der 21. Schwangerschaftswoche ein absolutes Beschäftigungsverbot für Schwangere
  • Arbeiten im Zusammenhang mit Strahlen, Staub, Stoffen oder Dämpfen
  • Arbeiten, die das Risiko einer Berufserkrankung mit sich bringen
  • Arbeiten, die vor allem oder überwiegend im Stehen zu erledigen sind: Hier gilt, dass eine Schwangere ab der 21. Schwangerschaftswoche nur noch vier Stunden pro Tag im Stehen arbeiten muss. In der übrigen Zeit muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeiten auch im Sitzen erbracht werden können
  • Arbeiten, die unter Einwirkung von Nässe, Hitze oder Kälte vollbracht werden müssen
  • Tragen und Heben von schweren Lasten: Regelmäßige Lasten von 5 Kilogramm und gelegentliche Lasten von 10 Kilogramm dürfen von einer Schwangeren nicht ohne Hilfsmittel mechanischer Natur gehoben werden

Einstellen der Arbeitsleistung

Wenn eine Arbeitsbeschäftigung zur Gänze aus Arbeiten zusammengesetzt ist, welche als schädlich eingestuft sind, dann kommt es zu einer Einstellung der gesamten Arbeitsleistung. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn nach dem Wegfall der schädlichen Arbeiten keine sinnvollen Beschäftigungen übrigbleiben würden.

Es gibt die Möglichkeit einer Einstellung von teilweisen Arbeitsleitungen. Dies ist dann möglich, wenn eine Verkürzung der Arbeitszeit vorgenommen wird. Aber auch wenn im Rahmen des Arbeitsvertrages andere, mitunter leichtere Arbeiten erbracht werden können, kann diese Möglichkeit der teilweisen Einstellung wahrgenommen werden.

Nachtarbeitsverbot

Als Nachtarbeit gilt grundsätzlich jede Tätigkeit von 20 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. Diese Arbeit darf von schwangeren Frauen nicht mehr geleistet werden. Hier gibt es einige zugelassene Ausnahmen, welche im Nachfolgenden angeführt sind:

  • Musik- und Theateraufführungen
  • Verkehrswesen
  • Krankenpflegepersonal
  • Gastgewerbe (Hier kann das Arbeitsinspektorat die Arbeitszeit auf 22 Uhr ausdehnen, wenn in dem betreffenden Betrieb keine Schichtdienste vorliegen.)

In den oben genannten Bereichen dürfen Schwangere lediglich bis 22 Uhr arbeiten. Nach Beendigung der Arbeit des Tages muss eine ununterbrochene Ruhezeit von zumindest elf Stunden gewährleistet werden.

Finanzielle Nachteile durch Beschäftigungsverbot

Grundsätzlich darf es nicht sein, dass einer Schwangeren durch ein Beschäftigungsverbot ein finanzieller Nachteil entsteht. Deswegen sieht das Mutterschutzgesetz vor, dass die Entschädigung dem Durchschnitt des Verdienstes der letzten 13 Wochen vor der Beschäftigungsänderung entspricht. Bei dem Durchschnittsverdienst werden Überstundenzahlungen und Entgelte für Sonn- und Feiertage nicht berücksichtigt. Das Ziel dieser Regelung ist, dass es durch eine Änderung oder Einschränkung keine finanziellen Nachteile für schwangere Frauen in einem Beschäftigungsverbot gibt.

Beschäftigungsverbot und Überstunden

Überstunden dürfen von werdenden und bereits entbunden habendenden, stillenden Müttern nicht geleistet werden. Die tägliche Arbeitszeit darf maximal neun Stunden betragen, die wöchentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht übersteigen. Ausnahmen sind hier auch durch das Arbeitsinspektorat nicht möglich.

Information

Wichtig:

Wenn durch einen Wegfall der Entgelte für Sonn- und Feiertage und für Überstunden Einkommensverluste entstehen, müssen diese Verluste vonseiten des Arbeitgebers nicht ausgeglichen oder abgegolten werden. Beim Wochengeld müssen jedoch regelmäßige Überstunden oder Sonn- und Feiertagsarbeitsentgelte berücksichtigt und mitunter einberechnet werden.

Beschäftigungsverbot und Sonn- und Feiertagsarbeit

Für Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen dürfen werdende und bereits entbunden habende, stillende Mütter nicht eingesetzt werden. Ausnahmen gibt es auch hier (Gastgewerbe, Musik- und Theateraufführungen, Unternehmen mit ununterbrochenem Schichtwechsel). Dem Arbeitsinspektorat kommt die Möglichkeit zu, Tätigkeiten anderer Bereiche trotz des Sonn- und Feiertagsverbots in Einzelfällen zu bewilligen.

Die Regelungen sehen vor, dass eine Schwangere nachdem sie an einem Sonntag gearbeitet hat, mindestens 36 Stunden dauernde Wochenruhe haben muss. Bei einer Feiertagsarbeit muss nach Abschluss der Nachtruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden eingehalten werden.

Regelungen am Arbeitsplatz

In Räumen, in denen eine Schwangere einer Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt ist, dürfen keinerlei Arbeiten mehr erbracht werden. Hier liegt es an dem Arbeitgeber, Maßnahmen zu setzen, dass schwangere Frauen eben nicht mehr einer solchen Einwirkung ausgesetzt sind. Diese Regelung gilt auch für Gastgewerbe-Unternehmen.

Ruhepausen

Der Körper ist während der Schwangerschaft nicht so belastbar wie der Körper einer nicht schwangeren Frau. Daher ist es einer Schwangeren gestattet, sich während der Arbeitszeit hinzulegen und sich entsprechend auszuruhen. Eine Liege oder ein Bett muss vonseiten des Arbeitgebers bereitgestellt werden. Die Häufigkeit und die Dauer des Ausruhens liegt im eigenen Ermessen – Ausruhzeiten gelten als reguläre Arbeitszeit. Daher müssen auch diese Zeiten als solche abgegolten werden.

Wenn eine Schwangere sich während einer im Vorfeld ausgemachten, unbezahlten Pause hinlegt, so wird diese Zeit nicht als Arbeitszeit angesehen und ist auch nicht zu bezahlen. Einen Anspruch auf eine maximal 90-minütige bezahlte Freizeit pro Tag haben außerdem Arbeitnehmerinnen, die ihr Kind stillen.

Fragen und Antworten: Beschäftigungsverbot

Darf eine Schwangere an Sonn- und Feiertagen arbeiten bzw. Überstunden machen?

Grundsätzlich dürfen Schwangere an Sonn- und Feiertagen keine Arbeit erbringen. Es gibt jedoch gewisse Ausnahmen (Gastgewerbe, Theater- und Musikaufführungen, vom Arbeitsinspektorat bewilligte Arbeiten). Nach der Erbringung solcher Arbeiten stehen den jeweiligen Frauen aber Ruhezeiten von 36 Stunden bei Sonntagsarbeiten und 24 Stunden im Anschluss an Nachtruhe bei Feiertagsarbeiten zu. Es dürfen keine Überstunden gemacht werden. Hierbei gibt es auch keinerlei Ausnahmen.

Was ist der Unterschied zwischen einer teilweisen und gesamten Einstellung der Arbeit?

Bei einer teilweisen Einstellung der Arbeit werden alle Tätigkeiten, die für die werdende Mutter und das ungeborene Kind schädlich sein können, nicht mehr ausgeführt werden und die Betroffene übt andere, leichtere Tätigkeiten aus. Zu einer gesamten Einstellung der Arbeitsleistung kommt es dann, wenn nach Wegfall der schädlichen Arbeiten, keine anderen Arbeitstätigkeiten übrigbleiben.

Darf sich eine Schwangere während der Arbeitszeit ausruhen?

Ja, eine schwangere Frau darf sich nach eigenem Ermessen während der Arbeitszeit hinlegen und ausruhen und bekommt auch für diese Zeit ihren Lohn bzw. ihr Gehalt. Eine entsprechende Ausruhmöglichkeit (z.B. Bett, Liege, etc.) muss vom Arbeitgeber bereitgestellt werden.

Stand: 31.10.2023, um 11:50 Uhr

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