Alleinverdienerabsetzbetrag

Der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) steht steuerpflichtigen Elternteilen, die verheiratet sind oder in Partnerschaft leben, pro Jahr und Kind in Österreich zu, für das mindestens sechs Monate Familienbeihilfe bezogen wird. Die Höhe für ein Kind beträgt 571,48 Euro ab 2024, 520 Euro in 2023 und 494 Euro bis 2022. Pro weiterem Kind steigt der Betrag gestaffelt an. Zudem gelten Einkommensgrenzen für den (Ehe-)Partner.

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Aufgrund der Valorisierung der Absetzbeträge, Familien- und Sozialleistungen steigt der Alleinverdienerabsetzbetrag jährlich zum 01. Januar um die rollierende Inflationshöhe an. Der Absetzbetrag reduziert die zu zahlende Lohnsteuer der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers.

Höhe

Ab 01. Januar 2024 werden die Beträge um 9,9 Prozent erhöht.

Jahr 1 Kind 2 Kinder je weiteres Kind Erhöhung
2024 572 Euro 774 Euro + 255 Euro + 9,90 %
2023 520 Euro 704 Euro + 232 Euro + 5,20 %
2022 494 Euro 669 Euro + 220 Euro

Für jedes weitere Kind steht ebenfalls ein Betrag von 255 Euro zu.

Ab 01. Januar 2023 wurden die Beträge des AVAB um 5,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr erhöht.

Erhöhung Anzahl der Kinder Betrag
1 Kind 520 Euro (bis 2022: 494 Euro)
2. Kind: +184 Euro 2 Kinder 704 Euro (bis 2022: 669 Euro)
3. Kind: +232 Euro 3 Kinder 936 Euro (bis 2022: 889 Euro)

Für jedes weitere Kind steht ebenfalls ein Betrag von 232 Euro (bis 2022: 220 Euro) zu.

Die Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrages wird jährlich um die Inflationshöhe angehoben (Valorisierung).

Voraussetzungen

Ein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) besteht, sofern ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im jeweiligen Kalenderjahr aufrecht ist. Zudem müssen Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind für den Anspruch wenigstens sechs Monate im jeweiligen Kalenderjahr verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben und die Einkünfte des Partners maximal 6.924,26 in 2024 bzw. 6.312 Euro in 2023 bzw. 6.000 Euro bis 2022 pro Jahr bezieht.

Grundsätzlich steht der Alleinverdienerabsetzbetrag dem Elternteil mit dem höheren Jahreseinkommen zu. Bei gleich hohen Einkommen, steht der Betrag der Frau zu, sofern nicht der Mann überwiegend den gemeinsamen Haushalt führt.

Berechnung der Einkommensgrenze

Zur Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte des Parnters gilt die Bemessungsgrundlage - also das Brutto-Einkommen abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Pendlerpauschale, Werbungskosten und steuerfreien Zuschlägen. Zusätzliche Leistungen, wie Familienbeihilfe, Karenzurlaubsgeld, Kinderbetreuungsgeld, Alimente, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zählen nicht zu den Einkünften und werden daher zur Berechnung nicht berücksichtigt.

So bekommt man den Alleinverdienerabsetzbetrag

Der Alleinverdienerabsetzbetrag kann - wie auch der Alleinerzieherabsetzbetrag - direkt beim Dienstgeber mittels Formular E 30 bekanntgegeben werden, um ihn bei der monatlichen Lohnverrechnung zu berücksichtigen. Sind zwei oder mehr Dienstverhältnisse parallel aufrecht, darf der AVAB nur bei einem Arbeitgeber geltend gemacht werden.

Der Absetzbetrag kann auch rückwirkend bei der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) mittels Formular L1 und Beilagen geltend gemacht und steuerlich berücksichtigt werden. Damit erhöht sich die mögliche Lohnsteuergutschrift rückwirkend.

Stand: 17.11.2023, um 16:09 Uhr

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