Unterhaltsabsetzbetrag

Der Unterhaltsabsetzbetrag gilt als steuerlicher Absetzbetrag, der pro Kind, für das Unterhalt bezahlt wird, die Lohnsteuer reduziert. Die Höhe steigt je Anzahl der Kinder und wird jährlich an die Inflation angepasst. Der Absetzbetrag kann im Rahmen des Lohnsteuerausgleich geltend gemacht werden.

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Der Unterhaltsabsetzbetrag liegt ab 2024 bei monatlich 34 Euro (2023: 31 Euro; bis 2022: 29,20 Euro) für das erste Kind. Für das zweite Kind liegt der Betrag bei 51,65 Euro (ab 2024; 2023: 47 Euro; bis 2022: 43,80 Euro). Für das dritte und jedes weitere Kind beträgt der Unterhaltsabsetzbetrag pro Monat 68,14 Euro (ab 2024; 2023: 62 Euro; bis 2022: 58,40 Euro).

Die volle Höhe des Absetzbetrages steht nur zu, wenn den gesetzlichen Unterhaltsverp?ichtungen entsprochen wird. Werden Alimente bzw. Unterhalt nur teilweise bezahlt, wird die Höhe des Absetzbetrages entsprechend gekürzt. Wird keine Unterhaltsleistung erbracht, steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu.

Der Familienbonus Plus kann vom Unterhaltspflichtigen nur für jene Monate beansprucht werden, in denen Unterhalt in voller Höhe bezahlt wurde. Wird der Unterhalt für das gesamte Kalenderjahr bezahlt und steht daher auch der volle Unterhaltsabsetzbetrag zu, kann auch der gesamte Familienbonus in Anspruch genommen werden. Leben die Eltern des Kindes getrennt, können den Familienbonus der unterhaltspflichtige Elternteil und der Elternteil, der die Familienbeihilfe bezieht, geltend machen.

Höhe

Die Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages wird jährlich um die Inflationshöhe angehoben (Valorisierung).

Jahr 1 Kind 2 Kinder je weiteres Kind Erhöhung
2024 34,00 Euro 51,65 Euro 68,14 Euro + 9,90 %
2023 31,00 Euro 47,00 Euro 62,00 Euro + 5,20 %
2022 29,20 Euro 43,80 Euro 58,40 Euro

Voraussetzungen

Anspruch auf den steuerlichen Absetzbetrag haben alle unterhaltsverpflichteten Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die für ein Kind, das nicht im selben Haushalt lebt, Unterhalt oder Alimente bezahlen und keine Familienbeihilfe für dieses Kind beziehen. Er kann im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich) rückwirkend pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

Kinder im (EU)-Ausland

Der Unterhaltsabsetzbetrag steht auch zu, wenn Unterhalt für ein Kind, das nicht im selben Haushalt lebt, bezahlt wird, wenn sich dieses innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz aufhält. Liegt der Aufenthalt außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz, so steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu. In diesem Fall kann die Hälfte des Unterhalts als außergewöhnliche Belastung beim Lohnsteuerausgleich geltend gemacht werden.

Stand: 02.01.2024, um 09:35 Uhr

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