Pensionistenabsetzbetrag

Der Pensionistenabsetzbetrag steht allen PensionistInnen in Österreich bis zu einem bestimmten Jahreseinkommen automatisch zu und reduziert die Lohn- bzw. Einkommensteuer. Die Höhe liegt bei 954 Euro (ab 2024; 2023: 868 Euro; bis 2022: 825 Euro). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag zustehen.

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Der Pensionistenabsetzbetrag steht allen Pensionistinnen und Pensionisten in Österreich mit einem bestimmten Einkommen zu und wird automatisch von der pensionsauszahlenden Stelle bei der monatlichen Auszahlung der Bezüge berücksichtigt. Dieser gilt als steuerlicher Absetzbetrag und muss nicht extra beantragt werden. Der Pensionistenabsetzbetrag beträgt pro Jahr 954 Euro (ab 2024; 2023: 868 Euro; bis 2022: 825 Euro).

Höhe

Alle PensionistInnen mit einem Jahreseinkommen zwischen 20.233 Euro bis 29.482 Euro (ab 2024; 2023: 18.410 Euro bis 26.826 Euro; bis 2022: 17.500 Euro bis 25.500 Euro) einschleifend bis zur Obergrenze des Einkommens reduziert. Wer weniger verdient, bekommt den vollen Absetzbetrag. Ab einem Jahreseinkommen von 29.482 Euro (ab 2024; 2023: 26.826 Euro; bis 2022: 25.500 Euro) steht kein Pensionistenabsetzbetrag mehr zu.

Die Höhe des Pensionistenabsetzbetrages wird jährlich um die Inflationshöhe angehoben (Valorisierung).

Höhe des Pensionistenabsetzbetrags:

Jahr Betrag Erhöhung
2024 954 Euro
bis 20.233 Euro (Jahreseinkommen)
Einscheifregelung bis 29.482 Euro
+ 9,90 %
2023 868 Euro
bis 18.410 Euro (Jahreseinkommen)
Einscheifregelung bis 26.826 Euro
+ 5,20 %
2022 825 Euro
bis 17.500 Euro (Jahreseinkommen)
Einscheifregelung bis 25.500 Euro

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag:

Jahr Betrag Partnereinkommen Erhöhung
2024 1.405 Euro
bis 23.043 Euro (Jahreseinkommen)
2.544 Euro + 9,90 %
2023 1.278 Euro
bis 20.967 Euro (Jahreseinkommen)
2.315 Euro + 5,20 %
2022 1.214 Euro
bis 19.930 Euro (Jahreseinkommen)
2.200 Euro

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

Liegen die laufenden Pensionseinkünfte pro Jahr unter 23.043 Euro (ab 2024; 2023: 20.967 Euro; bis 2022: 19.930 Euro) nicht übersteigt und man mindestens sechs Monate in diesem Kalenderjahr in einer (Ehe-)Partnerschaft lebt, steht zudem ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag zu. Dieser liegt bei 1.404 Euro (ab 2024; 2023: 1.278 Euro; bis 2022: 1.214 Euro). Gleichzeitig gilt als Voraussetzung, dass der Partner nicht mehr als 2.544 Euro (ab 2024; 2023: 2.315 Euro; 2022: 2.200 Euro) pro Jahr verdient und es darf kein Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag vorliegen.

Bestehen innerhalb eines Kalenderjahres Einkünfte aus einem Dienstverhältnis und einer Pension, so kann nur der Verkehrsabsetzbetrag aus dem Dienstverhältnis berücksichtigt werden. Ein gleichzeitiger Bezug des Pensionisten- und Verkehrsabsetzbetrages ist nicht möglich.

Stand: 17.11.2023, um 16:06 Uhr

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